Art. 31 – Schutzklauselverfahren der Union

DIR_2010_35 · über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG

(1)Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 30 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme mit einem verbindlichen Rechtsakt der Union nicht vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftsakteur bzw. die betroffenen Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung trifft die Kommission eine Entscheidung und gibt an, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Die Kommission richtet ihre Entscheidung an alle Mitgliedstaaten und teilt sie ihnen und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit.
(2)Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nichtkonformen ortsbeweglichen Druckgeräte von ihrem Markt genommen werden, und unterrichten die Kommission darüber. Hält die Kommission die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat diese zurück.
(3)Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit Mängeln der Normen gemäß Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe b begründet, so unterrichtet die Kommission das entsprechende europäische Normungsgremium bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien und kann den Ausschuss gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG (12) mit der Frage befassen. Dieser Ausschuss kann vor Abgabe seiner Stellungnahme das entsprechende europäische Normungsgremium bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien konsultieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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