Art. 5 – Bevollmächtigte

DIR_2010_35 · über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG

(1)Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.
(2)Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Bereithaltung der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über mindestens den Zeitraum, der in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG für Hersteller festgelegt ist; b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann; c) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen zum Aufgabenbereich gehörenden Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind.
(3)Identität und Anschrift des Bevollmächtigten sind in der Konformitätsbescheinigung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG anzugeben.
(4)Der Bevollmächtigte stellt den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung, die den in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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