Art. 7 – Pflichten des Vertreibers

DIR_2010_35 · über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG

(1)Der Vertreiber stellt auf dem Markt der Union nur ortsbewegliche Druckgeräte bereit, die den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen. Bevor er ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitstellt, überprüft der Vertreiber, ob die Geräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind und ihnen die Konformitätsbescheinigung und die Kontaktanschrift gemäß Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie beiliegen. Ist ein Vertreiber der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG oder den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichtet der Vertreiber außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden.
(2)Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in seiner Verantwortung befinden, gewährleistet der Vertreiber, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG nicht beeinträchtigt wird.
(3)Ein Vertreiber, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass von ihm auf dem Markt bereitgestellte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG oder den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entsprechen, stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichtet der Vertreiber außerdem unverzüglich den Hersteller, gegebenenfalls den Einführer und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt hat, und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. Der Vertreiber dokumentiert alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen.
(4)Der Vertreiber händigt der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Er arbeitet mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammen, die mit den von ihm auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind.
(5)Der Vertreiber darf den Betreibern nur Informationen zur Verfügung stellen, die den in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in dieser Richtlinie genannten Anforderungen entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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