Art. 11 – Haftungsregelung

DIR_2010_40 · zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Haftungsfragen in Bezug auf Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und -Diensten in den nach Artikel 6 erlassenen Spezifikationen im Einklang mit dem Unionsrecht — einschließlich insbesondere der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (17) — sowie der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften geregelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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