Art. 9 – Nicht verbindliche Maßnahmen

DIR_2010_40 · zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

Die Kommission kann nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren Leitlinien und andere nicht verbindliche Maßnahmen annehmen, um die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bezüglich der vorrangigen Bereiche zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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