(1)Die Kommission erlässt zunächst die Spezifikationen, die erforderlich sind, um für die vorrangigen Maßnahmen die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität der Einführung und des Betriebs von IVS zu gewährleisten.
(2)Die Kommission bemüht sich, bis 27. Februar 2013 die Spezifikationen für eine oder mehrere der vorrangigen Maßnahmen zu erlassen. Spätestens 12 Monate nach Erlass der Spezifikationen, die für eine vorrangige Maßnahme erforderlich sind, legt die Kommission, wenn angemessen, nach Durchführung einer Folgenabschätzung einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse, dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 294 AEUV einen Vorschlag für die Einführung dieser vorrangigen Maßnahme vor.
(3)Wenn die erforderlichen Spezifikationen für die vorrangigen Maßnahmen erlassen sind, erlässt die Kommission Spezifikationen, die die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und beim Betrieb von IVS bei anderen Maßnahmen in den vorrangigen Bereichen gewährleisten.
(4)Die Spezifikation enthält gegebenenfalls und je nachdem, welches Gebiet sie abdeckt, eine oder mehrere der folgenden Arten von Vorschriften: a) funktionale Vorschriften, die die Aufgaben der verschiedenen Akteure und des Informationsflusses zwischen ihnen beschreiben; b) technische Vorschriften, die die technischen Mittel zur Erfüllung der funktionalen Vorschriften bereitstellen; c) organisatorische Vorschriften, die die verfahrensbezogenen Pflichten der verschiedenen Akteure beschreiben; d) Vorschriften in Bezug auf Dienste, die die unterschiedliche Güte der Dienste und ihre Inhalte bei IVS-Anwendungen und -Diensten beschreiben.
(5)Unbeschadet der Verfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG werden in den Spezifikationen, soweit angemessen, die Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten nach Unterrichtung der Kommission und mit der Maßgabe, dass diese Regeln die Interoperabilität nicht beeinträchtigen, zusätzliche Vorschriften für die Erbringung von IVS-Diensten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in einem Teil davon erlassen können.
(6)Die Spezifikationen beruhen, soweit angemessen, auf Normen, die in Artikel 8 genannt werden. Die Spezifikationen sehen, soweit angemessen, eine Konformitätsbewertung nach dem Beschluss Nr. 768/2008/EG vor. Die Spezifikationen entsprechen den in Anhang II definierten Grundsätzen.
(7)Die Kommission führt vor der Annahme der Spezifikationen eine Folgenabschätzung einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse durch.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025
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