DIR_2010_40 · zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern
Die Spezifikationen sollten in geeigneten Fällen detaillierte Bestimmungen für die Verfahren enthalten, nach denen die Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Komponenten erfolgt. Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (6) sollte die Grundlage für solche Bestimmungen bilden, insbesondere im Hinblick auf die Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren. Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wurde bereits ein Rahmen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und ihnen entsprechender Ausrüstung geschaffen, während die Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) Regeln für die Erteilung der Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge bzw. der Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihrer Teile oder ihnen entsprechender Ausrüstung festlegen. Daher würden Vorgaben für die Konformitätsbewertung von Geräten und Anwendungen, die in den Geltungsbereich der genannten Richtlinien fallen, eine Doppelarbeit bedeuten. Zugleich gelten die genannten Richtlinien zwar für die in Fahrzeugen installierten Geräte zur Nutzung von IVS, aber nicht für externe IVS-Ausrüstungen und -Software der Straßeninfrastruktur. Für diese Fälle könnten in den Spezifikationen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen werden. Diese Verfahren sollten auf das im jeweiligen Einzelfall Notwendige beschränkt sein.
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