ErwGr. 18

DIR_2010_40 · zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

Zentrale Akteure wie IVS-Diensteanbieter, Verbände von IVS-Nutzern, Verkehrsunternehmen und Anlagenbetreiber, Vertreter der herstellenden Industrie, Sozialpartner, Berufsverbände und örtliche Behörden sollten die Möglichkeit haben, die Kommission in wirtschaftlichen und technischen Fragen der Einführung von IVS in der Union zu beraten. Dazu sollte die Kommission in enger Abstimmung mit den Akteuren und den Mitgliedstaaten eine IVS-Beratergruppe einsetzen. Die Arbeiten dieser Beratergruppe sollten transparent durchgeführt und die Arbeitsergebnisse dem gemäß dieser Richtlinie eingesetzten Ausschuss zur Verfügung gestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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