Art. 21 – Strategien für die Ausübung von Stimmrechten

DIR_2010_43 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft

(1)Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, wirksame und angemessene Strategien im Hinblick darauf auszuarbeiten, wann und wie die mit den Instrumenten in den verwalteten Portfolios verbundenen Stimmrechte ausgeübt werden sollen, damit dies ausschließlich zum Nutzen des betreffenden OGAW ist.
(2)Die in Absatz 1 genannte Strategie enthält Maßnahmen und Verfahren, die a) eine Verfolgung der maßgeblichen Corporate Events ermöglichen; b) sicherstellen, dass die Ausübung von Stimmrechten mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik des jeweiligen OGAW in Einklang steht; c) Interessenkonflikte, die aus der Ausübung von Stimmrechten resultieren, verhindern oder regeln.
(3)Den Anlegern wird eine Kurzbeschreibung der in Absatz 1 genannten Strategien zur Verfügung gestellt. Nähere Angaben zu den aufgrund dieser Strategien getroffenen Maßnahmen sind den Anteilinhabern auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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