Art. 24 – Mitteilungspflichten in Bezug auf die Ausführung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

DIR_2010_43 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verwaltungsgesellschaften einem Anteilinhaber, dessen Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag sie ausgeführt haben, diese Ausführung schnellstmöglich, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach Auftragsausführung oder — sofern die Verwaltungsgesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält — spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen müssen. Unterabsatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn die Bestätigungsmitteilung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Anteilinhaber von einer anderen Person unverzüglich zuzusenden ist.
(2)Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält, sofern anwendbar, folgende Angaben: a) Name der Verwaltungsgesellschaft; b) Name oder sonstige Bezeichnung des Anteilinhabers; c) Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs sowie Zahlungsweise; d) Datum der Ausführung; e) Name des OGAW; f) Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme); g) Zahl der betroffenen Anteile; h) Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet bzw. zurückgenommen wurden; i) Referenz-Wertstellungsdatum; j) Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Rücknahmegebühren; k) Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers Aufschlüsselung nach Einzelposten.
(3)Bei regelmäßiger Auftragsausführung für einen Anteilinhaber verfahren die Verwaltungsgesellschaften entweder gemäß Absatz 1 oder übermitteln dem Anteilinhaber mindestens alle sechs Monate die in Absatz 2 aufgeführten Informationen über die betreffenden Geschäfte.
(4)Die Verwaltungsgesellschaften übermitteln dem Anteilinhaber auf Wunsch Informationen über den Status seines Auftrags.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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