Art. 27 – Allgemeine Grundsätze

DIR_2010_43 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft

(1)Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, Verfahren und Vorkehrungen festzulegen und umzusetzen, die für die umgehende, redliche und zügige Ausführung der für OGAW getätigten Portfoliogeschäfte sorgen. Die von den Verwaltungsgesellschaften umgesetzten Verfahren und Vorkehrungen erfüllen folgende Voraussetzungen: a) Sie gewährleisten, dass für OGAW ausgeführte Aufträge umgehend und korrekt registriert und zugewiesen werden; b) ansonsten vergleichbare OGAW-Aufträge werden der Reihe nach umgehend ausgeführt, es sei denn, die Merkmale des Auftrags oder die herrschenden Marktbedingungen machen dies unmöglich oder die Interessen des OGAW verlangen etwas anderes. Finanzinstrumente oder Gelder, die zur Abwicklung der ausgeführten Aufträge eingegangen sind, werden umgehend und korrekt auf dem Konto des betreffenden OGAW verbucht.
(2)Eine Verwaltungsgesellschaft darf Informationen im Zusammenhang mit laufenden OGAW-Aufträgen nicht missbrauchen und trifft alle angemessenen Maßnahmen, um den Missbrauch derartiger Informationen durch ihre relevanten Personen zu verhindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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