Art. 33 – Bestimmungen zu etwaigen Änderungen und zur Beendigung der Vereinbarung

DIR_2010_43 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Parteien der nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehenen Vereinbarung, in diese zumindest folgende Einzelheiten zu Änderungen und zur Beendigung der Vereinbarung aufzunehmen:
a)Laufzeit der Vereinbarung;
b)Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung geändert oder beendet werden kann;
c)Voraussetzungen, die notwendig sind, um den Wechsel zu einer anderen Verwahrstelle zu erleichtern, und Verfahren, nach dem die Verwahrstelle der anderen Verwahrstelle in einem solchen Falle alle einschlägigen Informationen übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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