Art. 36 – Geltungsbereich der Vereinbarung

DIR_2010_43 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft

Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass die nach Artikel 23 Absatz 5 oder Artikel 33 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehene Vereinbarung für mehr als einen von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW gilt. In diesem Fall werden in der Vereinbarung die in ihren Geltungsbereich fallenden OGAW aufgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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