Art. 43 – Kontrahentenrisiko und Emittentenkonzentration

DIR_2010_43 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft

(1)Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass für das Kontrahentenrisiko aus nicht börsengehandelten derivativen Finanzinstrumenten („OTC-Derivaten“) die in Artikel 52 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Obergrenzen gelten.
(2)Für die Berechnung des Kontrahentenrisikos eines OGAW in Einklang mit den in Artikel 52 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Obergrenzen legen die Verwaltungsgesellschaften den positiven Neubewertungswert (Mark-to-Market-Wert) des OTC-Derivatkontrakts mit der betreffenden Gegenpartei zugrunde. Die Verwaltungsgesellschaften können die Derivatpositionen eines OGAW mit ein und derselben Gegenpartei miteinander verrechnen (Netting), wenn die Verwaltungsgesellschaft die Möglichkeit hat, Nettingvereinbarungen mit der betreffenden Gegenpartei für den OGAW rechtlich durchzusetzen. Das Netting ist nur bei den OTC-Derivaten mit einer Gegenpartei, nicht bei anderen Positionen des OGAW gegenüber dieser Gegenpartei zulässig.
(3)Die Mitgliedstaaten können den Verwaltungsgesellschaften gestatten, das Kontrahentenrisiko eines OGAW aus einem OTC-Derivat durch die Entgegennahme von Sicherheiten zu mindern. Die entgegengenommene Sicherheit muss ausreichend liquide sein, damit sie rasch zu einem Preis veräußert werden kann, der nahe an der vor dem Verkauf festgestellten Bewertung liegt.
(4)Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, Sicherheiten bei der Berechnung des Ausfallrisikos im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu berücksichtigen, wenn die Verwaltungsgesellschaft einer OTC-Gegenpartei für den OGAW eine Sicherheit stellt. Die gestellte Sicherheit darf nur dann auf Nettobasis berücksichtigt werden, wenn die Verwaltungsgesellschaft die Möglichkeit hat, Nettingvereinbarungen mit der betreffenden Gegenpartei für den OGAW rechtlich durchzusetzen.
(5)Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, die in Artikel 52 der Richtlinie 2009/65/EG für die Emittentenkonzentration vorgesehenen Obergrenzen auf Basis des zugrunde liegenden Risikos zu berechnen, das nach dem Commitment-Ansatz durch die Nutzung derivativer Finanzinstrumente entsteht.
(6)Im Hinblick auf das Risiko aus Geschäften mit OTC-Derivaten im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG verpflichten die Mitgliedstaaten die Verwaltungsgesellschaften, etwaige Kontrahentenrisiken aus OTC-Derivaten in die Berechnung einzubeziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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