Art. 44 – Verfahren für die Ermittlung des Wertes von OTC-Derivaten

DIR_2010_43 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft

(1)Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, sich zu vergewissern, dass den Risiken von OGAW aus OTC-Derivaten ein beizulegender Zeitwert zugewiesen wird, der sich nicht nur auf die Marktnotierungen der Kontrahenten der OTC-Geschäfte stützt und die in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2007/16/EG niedergelegten Kriterien erfüllt.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 werden von den Verwaltungsgesellschaften Vorkehrungen und Verfahren festgelegt, umgesetzt und aufrechterhalten, die eine geeignete, transparente und faire Bewertung der OGAW-Risiken aus OTC-Derivaten sicherstellen. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften sicherzustellen, dass der beizulegende Zeitwert von OTC-Derivaten angemessen, präzise und unabhängig bewertet wird. Die Bewertungsvorkehrungen und -verfahren sind der Art und Komplexität der betreffenden OTC-Derivate angemessen und stehen in einem angemessenen Verhältnis dazu. Schließen die Vorkehrungen und Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten die Durchführung bestimmter Aufgaben durch Dritte ein, müssen die Verwaltungsgesellschaften die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
(3)Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 werden der Risikomanagement-Funktion spezielle Pflichten und Zuständigkeiten übertragen.
(4)Die in Absatz 2 genannten Bewertungsvorkehrungen und -verfahren werden adäquat dokumentiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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