Art. 14 – Wahl des anzuwendenden Rechts

DIR_2010_44 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren

(1)Sind Feeder-OGAW und Master-OGAW im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in der in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW das Recht dieses Mitgliedstaats als auf die Vereinbarung anzuwendendes Recht festgelegt wird und beide Parteien die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats anerkennen.
(2)Sind Feeder-OGAW und Master-OGAW in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in der in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW als anzuwendendes Recht entweder das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Feeder-OGAW niedergelassen ist, oder das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Master-OGAW niedergelassen ist, festgelegt wird und dass beide Parteien die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats anerkennen, dessen Recht sie als für die Vereinbarung anzuwendendes Recht festgelegt haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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