Art. 27 – Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsprüfern

DIR_2010_44 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren

(1)Die in Artikel 62 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannte Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsprüfern von Master-OGAW und Feeder-OGAW enthält Folgendes: a) Beschreibung der Unterlagen und Kategorien von Informationen, die die beiden Wirtschaftsprüfer routinemäßig austauschen; b) Angabe, ob die unter Buchstabe a genannten Informationen oder Unterlagen von einem Wirtschaftsprüfer an den anderen übermittelt oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden; c) Modalitäten und Zeitplanung, einschließlich Angabe aller Fristen, für die Übermittlung von Informationen durch den Wirtschaftsprüfer des Master-OGAW an den Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW; d) Koordinierung der Rolle der Wirtschaftsprüfer in den Verfahren zur Erstellung der Jahresabschlüsse der OGAW; e) Angabe der Unregelmäßigkeiten, die im Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers des Master-OGAW für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG zu nennen sind; f) Modalitäten und Zeitplan für die Bearbeitung von Ad-hoc-Ersuchen um Unterstützung zwischen Wirtschaftsprüfern, einschließlich Ersuchen um weitere Informationen über Unregelmäßigkeiten, die im Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers des Master-OGAW genannt werden.
(2)Die in Absatz 1 genannte Vereinbarung enthält Bestimmungen für die Erstellung der in Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Prüfberichte sowie Modalitäten und Zeitplan für die Übermittlung des Prüfberichts für den Master-OGAW und von dessen Entwürfen an den Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW.
(3)Haben Feeder- und Master-OGAW unterschiedliche Abschlussstichtage, so werden in der unter Absatz 1 genannten Vereinbarung Modalitäten und Zeitplan für die Erstellung des in Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG geforderten Ad-hoc-Berichts des Wirtschaftsprüfers des Master-OGAW sowie für dessen Übermittlung, einschließlich Entwürfen, an den Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW geregelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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