Art. 33 – Entwicklung gemeinsamer Datenverarbeitungssysteme

DIR_2010_44 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren

(1)Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten können sich in der Einrichtung moderner elektronischer Datenverarbeitungs- und Zentralspeichersysteme für alle Mitgliedstaaten abstimmen, um den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des OGAW den Zugang zu den in Artikel 93 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen oder Unterlagen zu den Zwecken von Artikel 93 Absatz 7 der Richtlinie 2009/65/EG zu erleichtern.
(2)Die Abstimmung der Mitgliedstaaten nach Absatz 1 erfolgt im Rahmen des Ausschusses der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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