Art. 31 – Zugang des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zu Unterlagen

DIR_2010_44 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren

(1)Die Mitgliedstaaten verlangen von den OGAW die Bereitstellung einer elektronischen Kopie jeder in Artikel 93 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Unterlage auf einer Website des OGAW, einer Website der Verwaltungsgesellschaft dieses OGAW oder einer anderen Website, die der OGAW in dem gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu übermittelnden Anzeigeschreiben oder jeglichen Aktualisierungen dieses Schreibens angibt. Jede auf einer Website zur Verfügung gestellte Unterlage wird dort in einem allgemein üblichen elektronischen Format eingestellt.
(2)Die Mitgliedstaaten verlangen von den OGAW sicherzustellen, dass der Aufnahmemitgliedstaat des OGAW Zugang zu der in Absatz 1 genannten Website hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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