ErwGr. 1

DIR_2010_59 · zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden

Die Richtlinie 2009/32/EG betrifft Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendet werden oder verwendet werden sollen. Diese Richtlinie gilt nicht für Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Nährzusatzstoffen verwendet werden, sofern die Lebensmittelzusatzstoffe, Vitamine und sonstigen Nährzusatzstoffe nicht in einer der Listen in Anhang I aufgeführt sind. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) untersuchte die Sicherheit von Dimethylether als Extraktionslösungsmittel zur Entfernung von Fett aus tierischen Proteinrohstoffen und erstellte am 29. Januar 2009 ein Gutachten hierzu (2). Die Behörde kam zu dem Schluss, das keine Gesundheitsgefährdung besteht, sofern der Rückstandsgehalt höchstens 9 μg Dimethylether/kg extrahierter Tierproteine beträgt. Daher sollte die Verwendung von Dimethylether als Extraktionslösungsmittel zur Entfernung von Fett aus tierischen Proteinrohstoffen zugelassen werden, sofern der Rückstandsgehalt im entfetteten Proteinerzeugnis höchstens 9 μg/kg Dimethylether beträgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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