ErwGr. 2

DIR_2010_59 · zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden

In Anhang 1 Teil III der Richtlinie 2009/32/EG sind keine besonderen Rückstandshöchstgehalte für Methanol und Propan-2-ol in Lebensmitteln aufgrund der Verwendung bei der Herstellung von Aromen festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben darauf hingewiesen, dass der allgemeine Rückstandshöchstgehalt für Methanol und Propan-2-ol von 10 mg/kg gemäß Anhang I Teil II der Richtlinie 2009/32/EG zu strikt ist, wenn er unmittelbar auf Aromen angewandt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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