DIR_2010_6 · zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Quecksilber, freies Gossypol, Nitrite und Mowrah, Bassia, Madhuca
Bezüglich Quecksilber kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in ihrem Gutachten vom 20. Februar 2008 (2) zu dem Schluss, dass der derzeitige Höchstwert für Alleinfuttermittel für Fische (0,1 mg/kg) und der Höchstwert für Futtermittel, die durch Verarbeitung von Fisch und anderen Meerestieren hergestellt werden (0,5 mg/kg), nicht harmonisiert sind. Nach dem aktuellen Stand der Futtermittelzubereitung enthalten Futtermittel für Fische einen höheren Anteil an Fischöl und Fischmehl, aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften ist die Verfügbarkeit dieser wertvollen Zusatzstoffe für die Herstellung von Fischfutter jedoch gefährdet. Als Abhilfemaßnahme ist eine leichte Anhebung des Höchstwerts für Quecksilber in Fischfutter angemessen, wobei diese Anhebung die Einhaltung der Höchstwerte für Quecksilber in Nutzfischen nicht beeinträchtigen würde. Außerdem ergibt sich aus dem Gutachten, dass der derzeitige Höchstwert für Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen kein ausreichendes Schutzniveau bietet. Dieser Höchstwert sollte daher gesenkt werden. Da der Empfindlichkeitsgrad von Pelztieren demjenigen von Katzen vergleichbar ist, sollte der genannte Höchstwert auch für Pelztiere gelten.
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