ErwGr. 5

DIR_2010_6 · zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Quecksilber, freies Gossypol, Nitrite und Mowrah, Bassia, Madhuca

Bezüglich Saponinen in Madhuca longifolia L. kam die EFSA in ihrem Gutachten vom 29. Januar 2009 (5) zu dem Schluss, dass angesichts der vernachlässigbaren Exposition von Zieltierarten in der Union keine nachteilige Wirkung auf die Gesundheit zu erwarten ist. Die EFSA ist der Ansicht, dass die Exposition des Menschen gegenüber Madhuca-Saponin durch die Ernährung vernachlässigbar ist, da Madhuca-Produkte vom Menschen nicht im Rahmen der Ernährung aufgenommen werden und Madhuca-Mehl in der Union nicht als Futtermittelzusatzstoff verwendet wird. Daher ist es angebracht, den Eintrag bezüglich Mowrah, Bassia und Madhuca zu streichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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