Art. 9 – Anwendung der mengenmäßigen Beschränkungen

DIR_2010_60 · mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt

(1)Bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erzeuger vor Beginn jeder Produktionsperiode die Menge an Saatgut für Erhaltungsmischungen, für die sie eine Genehmigung zu beantragen beabsichtigen, sowie die Größe und Lage der geplanten Entnahmeorte melden. Bei angebauten Erhaltungsmischungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erzeuger vor Beginn jeder Produktionsperiode die Menge an Saatgut für Erhaltungsmischungen, für die sie eine Genehmigung zu beantragen beabsichtigen, sowie die Größe und Lage sowohl der geplanten Entnahmeorte als auch der geplanten Vermehrungsstellen melden.
(2)Ist aufgrund der Meldungen gemäß Absatz 1 anzunehmen, dass die in Artikel 8 festgelegten Mengen überschritten werden, so teilen die Mitgliedstaaten den einzelnen Erzeugern eine Menge zu, die sie in der jeweiligen Produktionsperiode in den Verkehr bringen dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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