Art. 6 – Anforderungen für die Genehmigung angebauter Erhaltungsmischungen

DIR_2010_60 · mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt

(1)Was angebaute Erhaltungsmischungen betrifft, muss das geerntete Saatgut, aus dem eine angebaute Erhaltungsmischung erzeugt wird, in dessen Quellgebiet an einem Entnahmeort geerntet worden sein, an dem vor der Antragstellung 40 Jahre lang durch den Erzeuger gemäß Artikel 7 Absatz 1 kein Saatgut ausgesät wurde. Das Quellgebiet muss sich im Ursprungsgebiet befinden.
(2)Das Saatgut einer angebauten Erhaltungsmischung muss sich aus Arten und gegebenenfalls Unterarten zusammensetzen, die typisch für die Art des Lebensraums am Entnahmeort und als Bestandteile der Mischung von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind.
(3)Bestandteile einer angebauten Erhaltungsmischung, die Futterpflanzensaatgut im Sinne der Richtlinie 66/401/EWG sind, müssen die Anforderungen an Handelssaatgut gemäß Anhang II Abschnitt III der genannten Richtlinie erfüllen, um vermischt werden zu können — hinsichtlich der technischen Reinheit gemäß den Spalten 4 bis 11 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A des genannten Anhangs, hinsichtlich des Höchstanteils anderer Pflanzenarten in einer Probe des in Anhang III Spalte 4 der genannten Richtlinie bestimmten Gewichts (Gesamtzahl je Spalte) gemäß den Spalten 12, 13 und 14 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A des Anhangs II der genannten Richtlinie und hinsichtlich Lupinus spp. gemäß Spalte 15 der genannten Tabelle.
(4)Die Vermehrung ist über fünf Generationen zulässig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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