Art. 3 – Ursprungsgebiet

DIR_2010_60 · mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt

Wenn ein Mitgliedstaat eine Erhaltungsmischung für den freien Verkehr zulässt, bestimmt er das Gebiet, dem die Mischung normalerweise zugeordnet wird (nachstehend als „Ursprungsgebiet“ bezeichnet). Hierbei berücksichtigt er Informationen der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen. Erstreckt sich das Ursprungsgebiet über mehrere Mitgliedstaaten, so ist es von allen betroffenen Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu ermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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