Art. 5 – Anforderungen für die Genehmigung direkt geernteter Erhaltungsmischungen

DIR_2010_60 · mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt

(1)Eine direkt geerntete Erhaltungsmischung muss in ihrem Quellgebiet an einem Entnahmeort geerntet worden sein, an dem 40 Jahre lang vor der Antragstellung durch den Erzeuger gemäß Artikel 7 Absatz 1 kein Saatgut ausgesät wurde. Das Quellgebiet muss sich im Ursprungsgebiet befinden.
(2)Der prozentuale Anteil der einzelnen Bestandteile an den direkt geernteten Erhaltungsmischungen, d. h. der Arten und gegebenenfalls Unterarten, die typisch für die Art des Lebensraums am Entnahmeort und als Bestandteile der Mischung von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind, muss dem Zweck entsprechen, die Art des Lebensraums am Entnahmeort an anderem Ort wiederherzustellen.
(3)Die Keimrate der in Absatz 2 genannten Bestandteile muss ausreichend sein, um die Art des Lebensraums am Entnahmeort an anderem Ort wiederherstellen zu können.
(4)Der Anteil der Arten und gegebenenfalls Unterarten, die nicht die Anforderungen gemäß Absatz 2 erfüllen, darf 1 Gewichtsprozent nicht überschreiten. Eine direkt geerntete Erhaltungsmischung darf nicht Avena fatua, Avena sterilis oder Cuscuta spp. enthalten. Der Anteil an Rumex spp. (außer Rumex acetosella und Rumex maritimus) darf 0,05 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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