ErwGr. 13

DIR_2010_73 · zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2003/71/EG sieht vor, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts nicht für Aktien gilt, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen. Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der genannten Richtlinie ist ein Angebot über einen Gesamtgegenwert von weniger als 100 000 EUR völlig von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit. Die Befreiung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ist daher überflüssig, da ein unentgeltliches Angebot in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e fällt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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