Art. 10 – Gerichtliche Zuständigkeit

DIR_2011_36 · zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 2 und 3 in den Fällen zu begründen, in denen a) die Straftat ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wird oder b) es sich bei dem Straftäter um einen ihrer Staatsangehörigen handelt.
(2)Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, eine weitere gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 2 und 3, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, unter anderem in Fällen, in denen a) es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder der gewöhnliche Aufenthalt des Opfers in seinem Hoheitsgebiet liegt, b) die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird oder c) der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters in seinem Hoheitsgebiet liegt.
(3)Jeder Mitgliedstaat trifft zur strafrechtlichen Verfolgung der Straftaten im Sinne der Artikel 2 und 3, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen werden, in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b und fakultativ in Fällen nach Absatz 2 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass seine gerichtliche Zuständigkeit nicht an eine der folgenden Bedingung geknüpft ist: a) die Straftat ist an dem Ort, an dem sie begangen wurde, strafbar oder b) die Strafverfolgung kann nur nach einem Bericht des Opfers an dem Ort, an dem die Straftat begangen wurde, oder einer Anzeige durch den Staat, in dem sich der Ort der Begehung der Straftat befindet, eingeleitet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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