Art. 9 – Ermittlung und Strafverfolgung

DIR_2011_36 · zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten nach den Artikeln 2 und 3 nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer abhängig gemacht werden und dass das Strafverfahren auch dann fortgesetzt werden kann, wenn das Opfer eine Aussage widerrufen hat.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Straftaten nach den Artikeln 2 und 3, bei denen dies aufgrund ihres Charakters erforderlich ist, während eines hinreichend langen Zeitraums, nachdem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat, strafrechtlich verfolgt werden können.
(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf die Straftaten nach den Artikeln 2 und 3 zuständigen Personen, Stellen oder Dienste die geeigneten Schulungen erhalten.
(4)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten nach den Artikeln 2 und 3 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten effiziente Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität oder in Fällen anderer schwerer Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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