Art. 6 – Sanktionen gegen juristische Personen

DIR_2011_36 · zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 Absätze 1 oder 2 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und zu denen andere Sanktionen gehören können, beispielsweise:
a)Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;
b)vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit;
c)richterliche Aufsicht;
d)richterlich angeordnete Auflösung;
e)vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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