Art. 4 – Strafen

DIR_2011_36 · zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Straftat nach Artikel 2 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Straftat nach Artikel 2 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bedroht ist, wenn: a) sie gegen ein Opfer begangen wurde, das besonders schutzbedürftig war; dazu gehören im Kontext dieser Richtlinie zumindest Opfer im Kindesalter; b) sie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (15) begangen wurde; c) durch sie das Leben des Opfers vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wurde; oder d) sie unter Anwendung schwerer Gewalt begangen oder dem Opfer durch die Straftat ein besonders schwerer Schaden zugefügt wurde.
(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es als erschwerender Umstand gilt, wenn eine Straftat nach Artikel 2 von einem öffentlichen Bediensteten in Ausübung seines Amtes begangen wurde.
(4)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 3 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht sind, die mit einer Übergabe verbunden sein können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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