ErwGr. 6

DIR_2011_37 · zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

Gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sind nach dem 1. Juli 2003 in den Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie ausgenommen. Aufgrund der Ausnahme können Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten des Verbots gemäß dem genannten Artikel in den Verkehr gebracht wurden, mit Ersatzteilen repariert werden, die die gleichen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen erfüllen wie die Teile, mit denen die Fahrzeuge ursprünglich ausgestattet waren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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