ErwGr. 8

DIR_2011_37 · zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

In bestimmten Fällen ist es technisch unmöglich, Fahrzeuge mit anderen Ersatzteilen als den Originalteilen zu reparieren, da sonst Änderungen der Dimensionen oder der funktionalen Eigenschaften ganzer Fahrzeugsysteme erforderlich wären. Solche Ersatzteile können nicht in die ursprünglich mit schwermetallhaltigen Teilen hergestellten Fahrzeugsysteme eingebaut werden, so dass diese Fahrzeuge nicht repariert werden können, sondern möglicherweise vorzeitig entsorgt werden müssten. Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG sollte daher dahingehend geändert werden, dass solche Fahrzeuge repariert werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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