Art. 9 – Eigentumsvorbehalt

DIR_2011_7 · zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

(1)Die Mitgliedstaaten sehen in Einklang mit den anwendbaren nationalen Vorschriften, wie sie durch das internationale Privatrecht bestimmt werden, vor, dass der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum an Waren behält, wenn zwischen Käufer und Verkäufer vor der Lieferung der Waren ausdrücklich eine Eigentumsvorbehaltsklausel vereinbart wurde.
(2)Die Mitgliedstaaten können Vorschriften verabschieden oder beibehalten, die vom Schuldner bereits geleistete Anzahlungen betreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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