ErwGr. 9

DIR_2011_77 · zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte

Ausübende Künstler, die eine vertragliche Beziehung mit einem Tonträgerhersteller eingehen, müssen diesem in der Regel ihre ausschließlichen Rechte für Vervielfältigung, Vertrieb, Vermietung und Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen übertragen. Im Ausgleich dafür erhalten einige ausübende Künstler einen Vorschuss auf Lizenzgebühren, Zahlungen aber erst dann, wenn der Tonträgerhersteller den Vorschuss wieder hereingeholt und alle vertraglich festgelegten Abzüge vorgenommen hat. Sonstige ausübende Künstler übertragen oder treten ihre ausschließlichen Rechte gegen eine einmalige Zahlung (nicht wiederkehrende Vergütung) ab. Dies ist insbesondere der Fall bei ausübenden Künstlern, die andere Künstler begleiten und nicht unter den Mitwirkenden aufgeführt werden („nicht namentlich genannte ausübende Künstler“), aber bisweilen auch bei ausübenden Künstlern, die unter den Mitwirkenden aufgeführt werden („namentlich genannte Künstler“).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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