Art. 219 – Häufigkeit der Berechnung

DIR_2011_89 · zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats

(1)Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Artikel 218 Absätze 2 und 3 genannten Berechnungen mindestens einmal jährlich entweder von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. von der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgenommen werden. Die für diese Berechnung maßgeblichen Daten und die Ergebnisse werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder für den Fall, dass an der Spitze der Gruppe kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Unternehmen der Gruppe übermittelt, das von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe zu diesem Zweck benannt wurde.
(2)Das Versicherungsunternehmen, das Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft und die gemischte Finanzholdinggesellschaft überwachen die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe laufend. Sollte das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen abweichen, die der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zugrunde liegen, ist diese Anforderung unverzüglich neu zu berechnen und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde mitzuteilen. Gibt es begründete Hinweise darauf, dass sich das Risikoprofil der Gruppe seit der letzten Meldung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe erheblich geändert hat, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine Neuberechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe verlangen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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