Art. 226 – Zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaften

DIR_2011_89 · zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats

(1)Hält ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungsunternehmen, einem verbundenen Rückversicherungsunternehmen, einem Drittlandsversicherungsunternehmen oder einem Drittlandsrückversicherungsunternehmen, so wird die Lage dieser Versicherungsholdinggesellschaft bzw. dieser gemischten Finanzholdinggesellschaft bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe mit berücksichtigt. Ausschließlich für die Zwecke dieser Berechnung wird die zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft oder die zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die Vorschriften des Titels I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3 gelten, und als unterläge sie hinsichtlich der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen.
(2)Hält eine zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaft oder eine zwischengeschaltete gemischte Finanzholdinggesellschaft nachrangige Verbindlichkeiten oder andere anrechnungsfähige Eigenmittel, die nach Artikel 98 einer Beschränkung unterliegen, so werden diese bis zu der Höhe als anrechnungsfähige Eigenmittel anerkannt, die sich ergibt, wenn die in Artikel 98 festgelegten Beschränkungen auf die auf Gruppenebene ausstehenden, insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmittel angewandt und der Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene gegenüberstellt werden. Alle anrechnungsfähigen Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaft, die nach Artikel 90 vorab von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssten, wenn sie von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten würden, können nur in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden, wenn sie ordnungsgemäß von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zugelassen wurden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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