Art. 2

DIR_2011_91 · über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt

(1)Ein Lebensmittel darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einer Angabe gemäß Artikel 1 Absatz 1 versehen ist.
(2)Absatz 1 gilt nicht a) für Agrarerzeugnisse, die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs i) an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder geliefert werden; ii) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden; oder iii) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden; b) wenn die Lebensmittel an der Verkaufsstelle für den Endverbraucher nicht vorverpackt sind, auf Anfrage des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden; c) für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Seitenfläche weniger als 10 cm2 misst; d) für Speiseeis-Einzelpackungen. Die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, muss auf der Sammelpackung vermerkt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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