Art. 6

DIR_2011_91 · über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der im Rahmen spezifischer Vorschriften der Union vorgesehenen Angaben.
Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der einschlägigen Vorschriften und schreibt es fort.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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