Art. 3 – Benennung der zuständigen Behörden

DIR_2011_99 · über die Europäische Schutzanordnung

(1)Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Justizbehörde oder Justizbehörden oder welche entsprechende Behörde oder Behörden nach seinem nationalen Recht für den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung und die Anerkennung einer solchen Anordnung gemäß dieser Richtlinie zuständig ist beziehungsweise sind, wenn dieser Mitgliedstaat der anordnende Staat oder der vollstreckende Staat ist.
(2)Die Kommission macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten zugänglich. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Änderungen der Angaben gemäß Absatz 1.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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