Art. 5 – Voraussetzung des Bestehens einer Schutzmaßnahme nach nationalem Recht

DIR_2011_99 · über die Europäische Schutzanordnung

Eine Europäische Schutzanordnung kann nur dann erlassen werden, wenn zuvor eine Schutzmaßnahme im anordnenden Staat angeordnet wurde, mit der der gefährdenden Person ein/eine oder mehrere der folgenden Verbote oder Beschränkungen auferlegt wurden:
a)das Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder festgelegter Gebiete, in beziehungsweise an denen sich die geschützte Person aufhält, oder die sie aufsucht;
b)das Verbot oder die Regelung jeglicher Form der Kontaktaufnahme — auch telefonisch, auf elektronischem Weg oder per Post oder Fax oder mit anderen Mitteln — mit der geschützten Person oder
c)das Verbot, sich der geschützten Person auf eine geringere als die festgelegte Entfernung zu nähern, oder eine Regelung dazu.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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