Art. 8 – Übermittlungsverfahren

DIR_2011_99 · über die Europäische Schutzanordnung

(1)Die zuständige Behörde des anordnenden Staats übermittelt die Europäische Schutzanordnung an die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, damit die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats die Echtheit der Schutzanordnung feststellen kann. Sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen diesen zuständigen Behörden.
(2)Ist der zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats oder des anordnenden Staats nicht bekannt, welche Behörde im jeweils anderen Staat zuständig ist, so führt sie alle sachdienlichen Nachforschungen durch, um die notwendigen Angaben zu erlangen; dies schließt Nachforschungen über die in dem Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (9) genannten Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes, das nationale Mitglied von Eurojust oder ihr nationales Eurojust-Koordinierungssystem ein.
(3)Ist eine Behörde des vollstreckenden Staats, die eine Europäische Schutzanordnung erhält, nicht dafür zuständig, diese Schutzanordnung anzuerkennen, so übermittelt diese Behörde die Schutzanordnung von Amts wegen der zuständigen Behörde und unterrichtet die zuständige Behörde des anordnenden Staats darüber unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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