Art. 11 – Maßgebliches Recht und Zuständigkeit im Vollstreckungsstaat

DIR_2011_99 · über die Europäische Schutzanordnung

(1)Der vollstreckende Staat ist befugt, nach der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung im vollstreckenden Staat Maßnahmen zu erlassen und zu vollstrecken. Für den Erlass und die Vollstreckung der Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 gilt das Recht des vollstreckenden Staats, einschließlich der Vorschriften über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die im vollstreckenden Staat im Zusammenhang mit der Europäischen Schutzanordnung erlassen werden.
(2)Bei einem Verstoß gegen eine oder mehrere der Maßnahmen, die der vollstreckende Staat nach der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung trifft, ist die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats gemäß Absatz 1 befugt, a) wegen des Verstoßes strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und jede sonstige Maßnahme zu ergreifen, wenn dieser Verstoß nach dem Recht des vollstreckenden Staats eine strafbare Handlung darstellt; b) im Zusammenhang mit dem Verstoß nicht-strafrechtliche Entscheidungen zu treffen; c) dringende und vorläufige Maßnahmen zu treffen, um den Verstoß zu beenden, bis der anordnende Staat gegebenenfalls eine weitere Entscheidung trifft.
(3)Steht in einem vergleichbaren Fall auf nationaler Ebene keine Maßnahme zur Verfügung, die im vollstreckenden Staat getroffen werden könnte, so meldet die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats der zuständigen Behörde des anordnenden Staats jeden Verstoß gegen die in der Europäischen Schutzanordnung beschriebene Schutzmaßnahme, von dem sie Kenntnis erhält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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