Art. 14 – Gründe für die Beendigung von Maßnahmen, die auf der Grundlage einer Europäischen Schutzanordnung getroffen wurden

DIR_2011_99 · über die Europäische Schutzanordnung

(1)Die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats kann die Maßnahmen, die zur Vollstreckung einer Europäischen Schutzanordnung ergriffen wurden, beenden, wenn a) klare Hinweise darauf vorliegen, dass die geschützte Person ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des vollstreckenden Staats hat oder sich dort nicht aufhält oder dieses Hoheitsgebiet endgültig verlassen hat; b) die maximale Dauer der zur Vollstreckung der Europäischen Schutzanordnung erlassenen Maßnahmen nach dem nationalen Recht des vollstreckenden Staats endet; c) der Fall nach Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b vorliegt oder d) ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI nach der Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung an den vollstreckenden Staat übermittelt wird.
(2)Die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats setzt die zuständige Behörde des anordnenden Staats und, soweit möglich, die geschützte Person sofort von einer solchen Entscheidung in Kenntnis.
(3)Vor der Beendigung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats die zuständige Behörde des anordnenden Staats ersuchen, Angaben dazu vorzulegen, ob der aufgrund der Europäischen Schutzanordnung vorgesehene Schutz in Anbetracht der Gegebenheiten des konkreten Falls noch erforderlich ist. Die zuständige Behörde des anordnenden Staats beantwortet ein solches Ersuchen unverzüglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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