Art. 12 – Unterrichtung im Falle eines Verstoßes

DIR_2011_99 · über die Europäische Schutzanordnung

Die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats teilt der zuständigen Behörde des anordnenden Staats oder des Staats der Überwachung jeden Verstoß gegen die Maßnahme(n) mit, die auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung getroffen wurde(n). Die Mitteilung erfolgt unter Verwendung des Formblatts in Anhang II.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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