Art. 9 – Maßnahmen im Vollstreckungsstaat

DIR_2011_99 · über die Europäische Schutzanordnung

(1)Bei Eingang einer gemäß Artikel 8 übermittelten Europäischen Schutzanordnung erkennt die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats diese Anordnung unverzüglich an und trifft eine Entscheidung zum Erlass aller Maßnahmen, die nach ihrem nationalen Recht in einem vergleichbaren Fall vorgesehen sind, um den Schutz der geschützten Person zu gewährleisten, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Nichtanerkennung nach Artikel 10 geltend zu machen. Der vollstreckende Staat kann gemäß seinem nationalen Recht straf-, verwaltungs- oder zivilrechtliche Maßnahmen ergreifen.
(2)Die von der zuständigen Behörde des vollstreckenden Staats nach Absatz 1 erlassene Maßnahme sowie sonstige Maßnahmen, die auf der Grundlage einer weiteren Entscheidung nach Artikel 11 getroffen werden, entsprechen im höchstmöglichen Maße der im anordnenden Staat angeordneten Schutzmaßnahme.
(3)Die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats unterrichtet die gefährdende Person, die zuständige Behörde des anordnenden Staats und die geschützte Person über alle Maßnahmen, die in Anwendung von Absatz 1 getroffen werden, und über die möglichen Rechtsfolgen des Verstoßes gegen eine solche Maßnahme nach nationalem Recht und gemäß Artikel 11 Absatz 2. Die Anschrift oder andere Kontaktangaben der geschützten Person werden der gefährdenden Person nicht offengelegt, es sei denn, diese Angaben sind für die Vollstreckung der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahme notwendig.
(4)Ist die zuständige Behörde des vollstreckenden Staats der Auffassung, dass die mit der Europäischen Schutzanordnung gemäß Artikel 7 übermittelten Angaben unvollständig sind, so unterrichtet sie die zuständige Behörde des anordnenden Staats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, und setzt ihr eine angemessene Frist für die Übermittlung der fehlenden Angaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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