ErwGr. 10

DIR_2011_99 · über die Europäische Schutzanordnung

Diese Richtlinie gilt für Schutzmaßnahmen in Strafsachen und erstreckt sich somit nicht auf Schutzmaßnahmen in Zivilsachen. Für die Vollstreckbarkeit einer Schutzmaßnahme gemäß dieser Richtlinie ist es nicht erforderlich, dass eine rechtskräftige Entscheidung über die Straftat ergangen ist. Auch ist unerheblich, welche ob eine straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Behörde die Schutzmaßnahme anordnet. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihr nationales Recht zu ändern, um Schutzmaßnahmen im Rahmen von Strafverfahren anordnen zu können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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