ErwGr. 7

DIR_2011_99 · über die Europäische Schutzanordnung

Damit diese Ziele erreicht werden können, sollten in dieser Richtlinie Regeln festgelegt werden, wonach der Schutz aufgrund bestimmter nach dem Recht eines Mitgliedstaats („anordnender Staat“) angeordneter Schutzmaßnahmen auf einen anderen Mitgliedstaat, in dem die geschützte Person sich niederlassen oder aufhalten will („vollstreckender Staat“), ausgedehnt werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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