ErwGr. 28

DIR_2011_99 · über die Europäische Schutzanordnung

Um eine reibungslose Anwendung dieser Richtlinie in jedem Einzelfall zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden des Anordnungs- und des vollstreckenden Staats von ihren Befugnissen im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie Gebrauch machen und dabei dem Verbot der Doppelbestrafung (Grundsatz „ne bis in idem“) Rechnung tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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